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Zollvorschriften für Reisende vereinfacht

Die Limiten für freie Einführung von Tabak und Alkohol bleiben. Keystone Archive

Die Bekämpfung der Kriminalität an der Grenze und der bandenmässige Schmuggel sollen den Alltag von Reisenden nicht behindern, sagt die Regierung.

Dieser Inhalt wurde am 30. Januar 2002 - 15:15 publiziert

In seiner Sitzung vom Mittwoch setzte der Bundesrat die neue Verordnung über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr in Kraft.

Es geht dabei um Vereinheitlichungen und Vereinfachungen im Regelwerk: Ab dem 1. März können einmal täglich Privatwaren bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken abgabenfrei eingeführt werden. Einschränkungen wie beispielsweise das Alter und der Wohnsitz der Reisenden oder die Aufenthaltsdauer im Ausland wurden aufgehoben.

Limiten für Alkohol und Tabak bleiben

Übersteigt der Gesamtwert der Waren aber 300 Franken, so wird die ganze eingeführte Menge abgabenpflichtig. Sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Fleisch, Milch, Butter oder Käse dürfen laut dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) nur in gewissen Höchstmengen innerhalb der Wertfreigrenze abgabenfrei eingeführt werden.

Die bereits heute geltenden mengen-, grad- und altersmässigen Beschränkungen für alkoholische Getränke und Tabakwaren bleiben unverändert bestehen. Gemäss Mitteilung werden aber die unterschiedlichen Freimengen zwischen Reisenden- und Grenzverkehr aufgehoben.

Somit dürfen Personen im Alter von über 17 Jahren einmal täglich zwei Liter alkoholische Getränke bis 15 Prozent Volumen und einen Liter über 15 Prozent Volumen sowie 200 Stück Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak abgabenfrei einführen.

Wie bis heute sind alkoholische Getränke und Tabakwaren ausserhalb der gewährten Freimengen von der Wertfreigrenze ausgenommen. Solche Waren sind auch mit einem Gesamtwert von unter 300 Franken in jedem Fall abgabenpflichtig.

Die neue Verordnung soll sicher stellen, dass die erfolgreiche Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der bandenmässigen Schmugglertätigkeit nicht an komplizierten und schwierig zu vollziehenden Vorschriften des grenzüberschreitenden Privatwarenverkehrs scheitern, wie das EFD mitteilte.

swissinfo und Agenturen

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