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Rückkehr in den Nordirak zumutbar

Die Wegweisung von jungen und gesunden Asylbewerbern in den kurdischen Nordirak ist unter gewissen Bedingungen zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Praxisänderung des Bundesamtes für Migration bestätigt.

Dieser Inhalt wurde am 25. März 2008 publiziert Minuten

Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Nordprovinzen des Irak sei um einiges stabiler und ruhiger als im Rest des Landes, halten die Berner Richter in ihrem Urteil fest. Es könne keine Gruppenverfolgung von ethnischen oder religiösen Minderheiten durch die kurdischen Behörden festgestellt werden.

Für gewisse Bevölkerungsgruppen wie zum Beispiel Islamisten, Journalisten, Oppositionelle und Frauen sei jedoch das Risiko beträchtlich höher, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten.

Zudem seien die öffentlichen Dienstleistungen wie etwa das Bildungswesen oder die medizinische Versorgung mangelhaft. Indessen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht so angespannt, dass eine Wegweisung absolut unmöglich wäre. Es gelte jedoch, die Entwicklung im Auge zu behalten.

Zurückhaltung bei Frauen, Familien und Kranken

Zumutbar sei der Wegweisungsvollzug in der Regel nur für junge, gesunde und alleinstehende kurdische Männer. Die Betroffenen müssten zudem ursprünglich aus dem von der kurdischen Regionalregierung beherrschten Gebiet stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz verfügen.

Grosse Zurückhaltung sei dagegen angebracht bei der Wegweisung von alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern sowie von Kranken und Betagten.

Mit seinem Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde eines jungen Kurden aus der Provinz Dohuk abgewiesen und die Praxisänderung des Bundesamts für Migration (BFM) von letztem Jahr bestätigt.

2006 hatten nach Angaben des BFM rund 200 Personen aus den betroffenen Regionen in der Schweiz um Asyl ersucht.

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