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Wozu dient das Parlament in der direkten Demokratie?

© Keystone / Peter Klaunzer

Die Schweiz wird oft als Synonym für direkte Demokratie angesehen. Was tut ihr Parlament also, wenn sich das Volk zu fast jedem Thema äussern und das letzte Wort haben kann?

Dieser Inhalt wurde am 15. Oktober 2019 publiziert Minuten

Vorbemerkung

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Es gilt zunächst einen wichtigen Punkt hervorzuheben: Das politische System der Schweiz ist keine "reine" direkte Demokratie, in der die Volksrechte – Referenden und Initiativen – bis in die Anfänge der Zeit zurückreichen.

In der modernen Schweiz, also in dem 1848 gegründeten Bundesstaat, wurde die repräsentative Demokratie von der direkten Demokratie begleitet. Letztere entwickelte sich im Laufe der Jahre immer mehr.

So sah die Bundesverfassung von 1848 lediglich ein obligatorisches Verfassungsreferendum vor. Aber die Volksrechte wurden im Laufe der Zeit ergänzt. 1874 wurde den Bürgern das Recht eingeräumt, ein fakultatives Referendum einzuleiten. Ab 1891 schliesslich, durften sie mit Hilfe einer Volksinitiative direkt einen Entwurf zur Verfassungsänderung vorlegen.

Vervollständigen, nicht ersetzen

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Die Schweiz ist sicher nicht das einzige Land, in dem die Bürger über diese Instrumente der direkten Demokratie verfügen und gleichzeitig ein Parlament wählen. In der Schweiz sind diese Volksrechte jedoch auf allen Ebenen des Staates – Gemeinde, Kanton und Bund – am weitesten verbreitet und werden am intensivsten ausgeübt.

Direkte Demokratie und repräsentative Demokratie sind keine Gegensätze, sondern komplementär. Obwohl die Volksrechte wichtige Bestandteile des schweizerischen politischen Systems sind, wurden sie nie als Ersatz für den parlamentarischen Prozess konzipiert, sondern als Instrumente, die es den Bürgern ermöglichen, das Handeln ihrer Vertreter ständig zu überwachen und deren Entscheidungen allenfalls zu blockieren (Referendum) oder sie zu zwingen, zu entscheiden (Initiative).

Legislative Befugnisse

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Die Gesetzgebung liegt weiterhin in der Zuständigkeit des Parlaments. Dass die überwiegende Mehrheit der erlassenen Gesetze nicht durch ein Referendum angegriffen wird, zeigt, dass die gesetzgebende Gewalt nach wie vor fest in den Händen des Parlaments liegt. Ausserdem ist es selten, dass das Volk bei einem Referendum über eine Gesetzesvorlage dem Entscheid seiner gewählten Vertreter widerspricht.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das fakultative Referendum einen starken Einfluss auf die Entscheidungen des Parlaments hat. Die ständige Gefahr eines Referendums drängt die Parlamentarier und Parlamentarierinnen, Kompromisslösungen zu finden, welche die Chance haben, eine Mehrheit der Stimmen zu erhalten.

Wahl anderer Organe

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Ein weiteres wichtiges Vorrecht des Parlaments ist die Wahl der sieben Regierungsmitglieder (Bundesrat) und des Bundeskanzlers. Die Vereinigte Bundesversammlung, zusammengesetzt aus den beiden Parlamentskammern (Nationalrat und Ständerat), wählt sie zu Beginn jeder neuen Legislaturperiode für eine vierjährige Amtszeit.

Scheidet ein Mitglied des Bundesrates oder der Bundeskanzler vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt die Versammlung eine Nachfolge für eine Amtszeit, die mit Ablauf der laufenden Amtszeit endet.

Die Bundesversammlung ist auch für die Wahl der Mitglieder der Bundesjustiz zuständig: der Präsidenten und Richter des Bundesgerichts sowie der drei eidgenössischen Gerichte (Bundesstrafgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundespatentgericht).

Die Bundesversammlung wählt auch den Bundesanwalt, welcher der Bundesanwaltschaft vorsteht. Und im Kriegsfall wählt das Parlament den General, der für die Dauer des Konflikts der Oberbefehlshaber der Armee ist.

Überwachung

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Die Zuständigkeit des Parlaments beschränkt sich nicht nur auf die Wahl von Mitgliedern der Exekutiv- und Justizorgane des Bundes. Es hat auch die oberste Aufsicht über die Regierung und die Bundesverwaltung sowie über die Bundesgerichte und die Bundesanwaltschaft.

Schliesslich darf nicht vergessen werden, dass die Bundesrechnung – sowohl der Voranschlag als auch der Jahresabschluss – dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt wird und dass das Volk in dieser Angelegenheit kein Mitspracherecht hat.

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