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Medien gehen mit Bundesrichtern hart ins Gericht

Zwei Kontrolleure der Zürcher Verkehrsbetriebe bei der Arbeit. Keystone

Ein Entscheid des schweizerischen Bundesgerichts sorgt für Aufregung in den Schweizer Medien: Die höchsten Richter legten eine Bestimmung des Personenbeförderungsgesetzes so aus, dass Schwarzfahrer einen eigentlichen Freipass erhalten.

Dieser Inhalt wurde am 23. Februar 2011 publiziert Minuten
Eveline Kobler, swissinfo.ch

In einem anfangs der Woche publizierten Urteil geben die Bundesrichter einer Frau recht, die in einem Bus ohne Billett erwischt wurde. Weil die Frau den Schwarzfahrer-Zuschlag von 80 Franken nicht bezahlt hat, erstatteten die Verkehrsbetriebe Anzeige. Aber die kantonale Justiz stellte das Verfahren ein.

Zu Recht, urteilt nun das Bundesgericht, weil das Gesetz den vorliegenden Fall nicht erfasse. Gemäss Gesetz könne bestraft werden, wer "ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf welcher der Fahrausweis selbst hätte entwertet werden müssen". Der Passus gelte also nicht für Passagiere, die gar kein Billett hätten, urteilen nun die Bundesrichter.  

Die Schweizer Presse ist sich einig: Diese Rechtssprechung ist "ein erstaunliches Urteil", wie die Neue Luzerner Zeitung schreibt. Die Neue Zürcher Zeitung untertitelt ihren Artikel giftig mit: "Eine blinde Justiz provoziert eine böse Entgleisung im öffentlichen Nahverkehr."

Der Tages-Anzeiger meint, "Schwarzfahrer bleiben straffrei, weil der Bund beim Gesetz pfuschte".  Das Gratisblatt 20Minuten fragt: "Ist Urteil ein Freipass für Schwarzfahrer?" Und La Liberté stellt nüchtern fest, dass Prellerei bei den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden könne.

Bundesgericht rechtfertigt sich

Das Bundesgericht hatte über den Fall einer Frau zu entscheiden, die in den Freiburger Busbetrieben – auf einer Strecke, auf der die Fahrgäste die Billette selbst entwerten müssen – ohne Billett erwischt worden war. Sie weigerte sich, den üblichen Schwarzfahr-Zuschlag zu bezahlen. Sie wurde zwar von den Freiburgischen Verkehrsbetrieben angezeigt, aber die Justiz stellte das Verfahren ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zog das Verfahren ans Bundesgericht weiter.

Die Sachlage ist komplizierter, als sich auf den ersten Blick vermuten lässt. Wie die schriftliche Begründung des höchsten Schweizer Gerichts darlegt, hat es sich bei seinem Urteil an die wörtliche Auslegung des Gesetzes gehalten. "Gemäss einer konstanten Rechtssprechung muss das Gesetz in erster Linie buchstabengetreu interpretiert werden", schreibt das Bundesgericht.

Wörtlich sei in Art. 57 des Personenbeförderungsgesetzes festgehalten, dass wer "ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen", mit einer Busse von bis zu 10'000 Franken bestraft werden könne.

"Das Naheliegendste vergessen"

Dieses neue Gesetz trat 2010 in Kraft. An vieles hätten Bundesrat und Parlament bei der Ausarbeitung des neuen Gesetzes gedacht, spöttelt der Tages-Anzeiger und hält hämisch fest: "Das Naheliegendste ging allerdings vergessen: Im Gesetz findet sich kein Artikel, wonach das Fahren ohne Billett strafrechlich sanktioniert wird."

Es sei eine "abenteuerliche Weise", wie das Bundesgericht das Gesetz auslege, kritisiert die NZZ. In der Praxis des Alltags werde das Gesetz so ausgelegt, dass eine "allfällig" erforderliche Entwertung selbst vorgenommen werden müsse, heisst es dazu beim Bundesamt für Verkehr.

Fehler in der Formulierung

Doch auch das Bundesgericht nehme die alles andere als klare Bestimmung nicht zum Nennwert, moniert die NZZ, es habe nämlich die Tatsache nicht miteinbezogen, dass ein Einzelbillett bereits einen Gültigkeitsvermerk aufgedruckt habe und dass es deshalb nicht noch einmal abgestempelt werden müsse. Mit der Auslösung des Drucks am Automaten werde gleichzeitig auch die Entwertung des Tickets ausgelöst.

Für La Liberté ist dem Gesetzgeber schlicht ein Fehler in der Formulierung unterlaufen, wie die Westschweizer Tageszeitung in ihrem Untertitel schreibt.

Der Zuschlag bleibt

Dasselbe lässt auch die SBB verlauten: Der so genannte Schwarzfahrer-Zuschlag sei nicht betroffen, wie der Tages-Anzeiger seinem Publikum mitteilt. Dieser sei nämlich juristisch gesehen keine Busse und falle daher nicht unter das Strafrecht.

Das Gesetz werde so schnell wie möglich geändert, die Änderung komme schon Mitte März ins Schweizer Parlament, schreibt die Presse unisono.

Diejenigen Schwarzfahrer, die auf einer "Selbstkontrolle"-Strecke ohne Billett erwischt werden und den Zuschlag nicht sofort bezahlen, können nur vorläufig nicht strafrechtlich verfolgt werden.

Graufahrer-Urteil

Das Bundesgericht hat im September 2010 ein anderes Urteil zum Thema Schwarzfahren, bezw. Graufahren gefällt, das so genannte "Graufahrer"-Urteil.

Darin hat das höchste Gericht in letzter Instanz entschieden, dass die SBB Grau- und Schwarzfahrer nicht einfach gleich behandeln darf, sondern es hat sie verpflichtet, eine differenzierte Lösung zu finden.

Gemäss den Richtern in Lausanne lief die Praxis der SBB darauf hinaus, dass ein Graufahrer unter dem Strich mehr bezahlen musste als ein Schwarzfahrer, da er im Vergleich zu letzterem auch noch das Geld für das Billet ausgelegt hat.

Diese Ungleichbehandlung verstosse gegen die Bundesverfassung.

Das Transportgesetz selber lege zudem fest, dass sich die Höhe der Zuschläge auch nach dem mutmasslichen Einnahmenausfall zu richten habe und der Zuschlag zusätzlich zum Fahrpreis zu erheben sei.

Mit seinem Urteil hat das Bundesgericht einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.

Im Sinne einer differenzierten Sanktionierung müssten die Bundesbahnen indessen in Zukunft von Schwarz- und Graufahrern auch noch den fehlenden Fahrpreis einfordern.

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