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Gen-Lex: Bundesrat will Chancen der Gentechnologie nutzen

Der Bundesrat lehnt ein Moratorium oder gar Verbot von Gentech-Freisetzungen definitiv ab und beantragt stattdessen eine strenge Bewilligungspflicht. Für Hersteller gentechnisch veränderter Organismen soll eine verschärfte 30-jährige Haftpflicht gelten.

Dieser Inhalt wurde am 19. Januar 2000 - 16:13 publiziert

Der Bundesrat lehnt ein Moratorium oder gar ein Verbot von Gentech-Freisetzungen definitiv ab und beantragt stattdessen eine strenge Bewilligungspflicht. Für Hersteller gentechnisch veränderter Organismen (GVO) soll neu eine verschärfte 30-jährige Haftpflicht gelten. Laut Bundesrat gelte es "die Chancen der Gentechnologie zu nutzen, die Risiken für Mensch und Umwelt aber zu begrenzen".

Biologische Vielfalt und Würde der Kreatur

Während für die Bewilligung von GVO-Freisetzungen bisher nur ein Kriterium massgebend war, nämlich die Sicherheit von Mensch und Umwelt, beantragt der Bundesrat dem Parlament neu, auch die beiden Grundsätze des Schutzes der biologischen Vielfalt und der "Würde der Kreatur" ins Umweltschutzgesetz aufzunehmen. Mit der biologischen Vielfalt wird das Übereinkommen von Rio zum Schutz der Biodiversität gesetzlich verankert. Die Würde der Kreatur ist laut Gen-Lex dann beeinträchtigt, wenn Tiere und Pflanzen ihre artspezifischen Eigenschaften und Lebensweisen (Fortpflanzung, Bewegung usw.) nicht mehr ausüben können.

Fragen der Ethik werden von der im April 1998 geschaffenen Ethik-Kommission beurteilt, die neu als beratendes Gremium in die bisherigen Kontrollverfahren miteinbezogen wird. Eine Freisetzung kann auch abgelehnt werden, wenn dadurch öffentliche Interessen verletzt würden. Die genauen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung werden in einer Verordnung geregelt.

Hersteller haftet während 30 Jahren

Als zweiten zentralen Bereich der Gen-Lex hat der Bundesrat die Haftpflicht geregelt - und verschärft. Neu der Haftpflicht unterstellt werden Schädigungen durch gentechnisch veränderte oder krankheitserregende Organismen.

Für Schäden haftet ausschliesslich der Hersteller. Dies gilt auch bei finanziellen Einbussen, die Bauern wegen der Bestäubung ihrer Pflanzen durch gentechnisch veränderte Pollen erleiden. Der Hersteller besitzt allerdings ein Rückgriffsrecht auf Personen, die GVO unsachgemäss behandelt haben.

Die absolute Verjährungsfrist für GVO-Schäden wird von 10 auf 30 Jahre verlängert. Ersatzansprüche verjähren jedoch drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat; bisher betrug diese Frist ein Jahr. Für alle übrigen umweltgefährlichen Anlagen beantragt der Bundesrat eine absolute Verjährungsfrist von 20 Jahren.

Erweiterte Deklaration

Im Bereich der Deklarationspflicht soll der Bundesrat neu die Kompetenz erhalten, Toleranzwerte einzuführen für den Fall, dass nicht gentechnisch veränderte Produkte während der Verarbeitung oder dem Transport mit GVO verunreinigt werden. Weiter kann er eine Negativ-Deklaration in der Art von "enthält keine GVO" einführen.

Mit der Gen-Lex legt der Bundesrat das Regelwerk vor, das er 1998 - in Rohfassung - der Genschutz-Initiative gegenübergestellt hatte. Die Botschaft soll in den kommenden Wochen verabschiedet werden.

Unterschiedliche Reaktionen

Das Genlex-Paket ist sehr unterschiedlich aufgenommen worden. Währenddem Vorort, Pharmaindustrie und bürgerliche Parteien die Vorschläge des Bundesrates begrüssten, stiess das Paket bei Umwelt- und Konsumentenschutzorganisationen auf massive Kritik. Bereits wurde mit einer neuen Volksinitiative gedroht.

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