Früherer Chef des SRK-Zentrallabors laut Bundesgericht zu Recht verurteilt
Das Bundesgericht in Lausanne hat das Strafurteil der Genfer Justiz gegen den verstorbenen ehemaligen Leiter des SRK-Zentrallabors, Alfred Hässig, wegen eventualvorsätzlicher Gefährdung des Lebens geschützt. Es wies eine Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Das Bundesgericht in Lausanne hat das Strafurteil der Genfer Justiz gegen den verstorbenen ehemaligen Leiter des SRK-Zentrallabors, Alfred Hässig, wegen eventualvorsätzlicher Gefährdung des Lebens geschützt. Es wies eine Nichtigkeitsbeschwerde von Hässigs Nachkommen gemäss einem am Dienstag (28.03.) veröffentlichten Entscheid ab.
Der im vergangenen November im Alter von 78 Jahren verstorbene Hässig war im Dezember 1998 zu zwölf Monaten Gefängnis, bedingt erlassen auf zwei Jahre, verurteilt worden. Das Genfer Strafgericht sah es als erwiesen an, dass der ehemalige Leiter des Zentrallabors des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) das Leben zahlreicher Bluter gefährdet hatte.
Das Gericht warf Hässig vor, auch nach April 1985 HIV-verseuchte Blutpräparate an Bluter geliefert zu haben, obschon die Gefährlichkeit der Präparate seit 1983 bekannt war.
Das Genfer Kassationsgericht hatte dieses Urteil im Oktober 1999 vollumfänglich bestätigt und sowohl Beschwerden Hässigs als auch von betroffenen Blutern abgewiesen.
Hässig zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Wenige Wochen später, am 14. November 1999, starb er. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde von seinen Nachkommen aufrechterhalten, vom Bundesgericht mit Entscheid vom vergangenen 7. März aber abgewiesen.
Damit hat die Genfer Justiz den ehemaligen Leiter des SRK-Blutspendezentrum zu Recht wegen eventualvorsätzlicher Gefährdung des Lebens verurteilt. Die ebenfalls eingereichte staatsrechtliche Beschwerde erklärte das Bundesgericht infolge Todes des Beschwerdeführers für gegenstandslos.
Hässig hatte das SRK-Zentrallabor von 1955 bis 1986 geleitet; er wurde 1987 pensioniert.
swissinfo und Agenturen

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