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CH/Ständerat für besseren Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken

Dieser Inhalt wurde am 29. September 2010 - 10:30 publiziert

Bern (awp/sda) - Schneeballsysteme, Adressbuchschwindel, falsche Gewinnversprechen - wer Konsumenten über den Tisch zieht, soll künftig härter bestraft werden. Der Ständerat hat beschlossen, auf die Beratungen zur Revision des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) einzutreten.
Die Revision sei nötig, weil im heutigen Gesetz gewisse unlautere Praktiken nur ungenügend geahndet werden können, sagte Bundespräsidentin Doris Leuthard am Mittwoch in der kleinen Kammer. So sei beispielsweise der Adressbuchschwindel "zu einem grossen Ärgernis für viele Betroffene geworden".
Adressbuchschwindel und unlautere allgemeine Geschäftsbedingungen sind ebenfalls zunehmend ein Problem für Konsumentinnen und Konsumenten. Die neuen Regeln im UWG sollen es dem Bundesrat deshalb ermöglichen, besser gegen solche Geschäftspraktiken vorzugehen.
Neben neuen Bestimmungen zur Unterbindung von Missbräuchen sollen die Klagerechte des Bundes erweitert werden. Nach geltendem Recht kann der Bund nur dann intervenieren, wenn eine Schweizer Firma ausländische Personen oder Unternehmen täuscht.
Der Ständerat ist ohne Diskussion auf die Detailberatung eingetreten.
Neu soll der Bund auch zugunsten von Konsumenten und Unternehmen im Inland intervenieren können. Diese neue Bestimmung soll dann zum Tragen kommen, wenn eine grössere Gruppe von Missbrauch betroffen ist. Insbesondere bei Internetbetrügern dürfte dies der Fall sein, schreibt der Bundesrat.
Mit dem revidierten Gesetz will der Bundesrat weiter die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden verbessern. Dies sei umso notwendiger, als grenzüberschreitende Betrügereien in den letzten Jahren stark zugenommen hätten.
Die ständerätliche Rechtskommission schlägt vor, weiter zu gehen als der Bundesrat. Sie will beispielsweise auch gegen Gewinnversprechen vorgehen, die an Werbefahrten geknüpft sind. Zudem schlägt sie vor, dass beim Geschäftsverkehr im Internet die Identität von Anbieter und Käufer klar ersichtlich sein soll.
uh

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