Urteil: Deutsche Sicherungsverwahrung kein Grundrechtsverstoss
Strassburg - Die Sicherungsverwahrung von gewöhnlichen Straftätern in Deutschland ist kein Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Zu diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Er wies am Donnerstag in Strassburg die Beschwerde eines mehrfach vorbestraften deutschen Einbrechers ab, der seine Sicherungsverwahrung seit acht Jahren als Verstoss gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Menschenrechtskonvention betrachtet.
Die deutschen Gerichte hätten in diesem Fall "keine andere Möglichkeit als die Sicherungsverwahrung gehabt, um den Mann daran zu hindern, Straftaten zu wiederholen", hiess es in der Urteilsbegründung. Ausserdem habe sie die Verlängerung der Sicherungsverwahrung gesetzlich abgesichert.
Dies ist kein endgültiges Urteil des Gerichtshofes für Menschenrechte. Die betroffenen Parteien können Berufung dagegen beantragen. Es sind in Strassburg noch etwa 40 ähnlich gelagerte Fälle gegen Deutschland hängig.
Deutschland kommt nun dem EGMR mit einer Reform der Sicherungsverwahrung entgegen. Sie soll in Zukunft nur noch für gefährliche Schwerverbrecher gelten. Dies bedeutet, dass in Zukunft derartige Fälle nicht mehr zum Strassburger Gerichtshof kommen und diesen somit entlasten.