Schweizer Obstverband erleidet vor Bundesgericht Niederlage
Der Schweizer Obstverband ist mit seiner Beschwerde im Zusammenhang mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip auch vor Bundesgericht erfolglos geblieben. Der Verband hatte sich gegen die Zulassungsbewilligung für dänischen Cider mit 85 Prozent Wasseranteil zur Wehr gesetzt.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erlaubte der Feldschlösschen Getränke AG 2010 gestützt auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip, den dänischen "Somersby Apple Cider" in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Der Schweizer Obstverband erhob dagegen Beschwerde.
Der Verband argumentierte, dass verdünnter Apfelwein nach Schweizer Recht maximal 30 Prozent Wasseranteil aufweisen dürfte, der dänische Cider aber 85 Prozent Wasser enthalte. Für das Getränk sei deshalb eine andere Bezeichnung als "verdünnter Apfelwein" zu verwenden, etwa "alkoholhaltiges Getränk auf Basis von Äpfeln".
Frage der Bezeichnung offengelassen
Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde des Obstverbandes im vergangenen März dann allerdings gar nicht ein. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht bestätigt hat. Laut den Richtern in Lausanne ist der Obstverband nicht zur Beschwerde berechtigt, da es auch seine einzelnen Mitglieder nicht wären.
Das Bundesgericht konnte damit letztlich die Frage offen lassen, unter welchem Namen der dänische Cider nun in der Schweiz in Verkehr gebracht werden darf. Die letztjährige Verfügung des BAG enthält dazu offenbar keine ausdrücklichen Vorgaben.
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip wurde in der Schweiz 2010 gesetzlich verankert. Es sieht vor, dass Produkte, die in der EU beziehungsweise im EWR rechtmässig in Verkehr sind, grundsätzlich auch in der Schweiz frei verkauft werden dürfen. Bis Ende 2010 hatte das BAG 21 entsprechende Gesuche bewilligt.