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Räte einigen sich über Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiativie

Dieser Inhalt wurde am 15. März 2012 - 09:32 publiziert
(Keystone-SDA)

Der indirekte Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative steht: Die Räte haben die letzte Differenz bereinigt. Die Gesetzesrevision erfüllt die meisten Forderungen der Initiative, lässt den Aktionären aber mehr Spielraum.

Die letzte Differenz zwischen den Räten betraf Regeln für Abgangsentschädigungen und Vorauszahlungen. Weil sich National- und Ständerat nicht einigen konnten, musste eine Einigungskonferenz aus Mitgliedern beider Räte einen Vorschlag erarbeiten.

Diese entschied sich für die Version des Ständerats. Der Nationalrat zeigte sich aber einverstanden: Er nahm den Antrag der Einigungskonferenz am Donnerstag diskussionslos an. Damit ist der indirekte Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative bereit für die Schlussabstimmung.

Nahe an der Initiative

Die Gesetzesrevision, über welche die Räte vier Jahre lang gestritten haben, stärkt die Rechte der Aktionäre. Ziel ist es, auf diesem Weg Lohn- und Bonusexzesse einzudämmen. Das Parlament hat sich stark an der Abzocker-Initiative von Thomas Minder orientiert.

Zu den zentralen Forderungen der Initiative gehört, dass die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen jährlich über die Gesamtsumme der Vergütungen des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung abstimmen sollen.

Aktionäre entscheiden

Dies sieht auch der indirekte Gegenvorschlag vor. Bei den Löhnen der Geschäftsleitung sollen die Aktionäre aber via Statuten selbst entscheiden können, ob die Abstimmung bindende oder konsultative Wirkung hat.

Entscheiden sie sich für eine konsultative Abstimmung, können die Aktionäre mit einem Nein lediglich zum Ausdruck bringen, dass sie mit der Lohnpolitik des Unternehmens nicht einverstanden sind.

Wahlen alle drei Jahre

Auch bei der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder lässt der Gegenvorschlag den Aktionären mehr Spielraum. Die Initiative fordert, dass die Verwaltungsratsmitglieder und der Verwaltungsratspräsident jährlich durch die Generalversammlung gewählt werden müssen.

Gemäss dem Gegenvorschlag können die Aktionäre in den Statuten auch eine zwei- oder dreijährige Amtsdauer festlegen. Sie können ausserdem bestimmen, dass der Präsident vom Verwaltungsrat gewählt wird.

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