Bundesgericht spricht Aargauer Polizeibeamte frei
Lausanne - Das Bundesgericht hat eine Aargauer Polizeibeamtin und ihren Kollegen vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freigesprochen. Die beiden hatten bei einer Identitätskontrolle den aggressiven Ehemann einer Autolenkerin hart angepackt.
Die zwei Polizisten hatten an einem Septemberabend 2008 in Widen AG eine Verkehrskontrolle durchgeführt. Bei einer Lenkerin, die nach eigenen Angaben Alkohol konsumiert hatte, wollten sie einen Atemlufttest durchführen.
In Handschellen gelegtIhr Ehemann als Beifahrer ärgerte sich masslos darüber, stieg aus und beschimpfte die Beamten lautstark. Der anschliessend durchgeführte Alkoholtest bei der Frau fiel negativ aus. In der Folge forderten die Polizisten den Gatten auf, sich auszuweisen.
Er weigerte sich, da die Polizei besser "die Jugos" statt "unschuldige Eidgenossen" kontrollieren solle. Weiter schimpfte er über die Polizei im allgemeinen sowie den Staat und schickte sich an, zu Fuss nach Hause zu gehen.
Die beiden Beamten hielten den Mann zunächst zurück. Als er sich losreissen wollte, überwältigten sie ihn mit einem "Armstreckhebel-Griff", gingen mit ihm zu Boden und legten ihm anschliessend Handschellen an. Nach einigem Hin und Her fügte sich der Mann schliesslich und gab seine Personalien an.
Andere MöglichkeitenDas Aargauer Obergericht sprach die Polizeibeamtin und ihren Kollegen im vergangenen Mai des Amtsmissbrauchs schuldig. Es verurteilte sie zu bedingten Geldstrafen von 30 Tagessätzen à 130 und 150 Franken sowie einer Busse von je 1000 Franken.
Dass Obergericht war zum Schluss gekommen, dass die Fesselung weder erforderlich noch verhältnismässig gewesen sei. Zur Feststellung der Personalien des Betroffenen seien andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, etwa über die Befragung der Gattin oder das Nummernschild des Wagens.
Keine "zielführenden Alternativen"Das Bundesgericht hat die Beschwerden der Polizisten nun gutgeheissen und ihre Verurteilung aufgehoben. Die Richter in Lausanne gestehen den Verurteilten zu, dass zu ihrem Vorgehen keine "zielführenden Alternativen" bestanden haben.