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Bundesgericht beurteilt Ausbremsen auf der Strasse als Nötigung

Dieser Inhalt wurde am 11. Oktober 2011 - 12:05 publiziert
(Keystone-SDA)

Wer andere Verkehrsteilnehmer mit einem Schikanestopp ausbremst, kann laut Bundesgericht wegen Nötigung verurteilt werden. Nach Ansicht der Richter in Lausanne ist in solchen Fällen sogar ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Verkehrsgefährdung gerechtfertigt.

Ein Autolenker hatte 2005 im basellandschaftlichen Oberwil seinen Wagen leicht abbremsen müssen, weil knapp vor ihm ein Fahrzeug eingebogen war. Um dessen Lenker eine Lektion zu erteilen, überholte er und zwang ihn mit einer Vollbremsung zum Anhalten.

Frage erstmals vor Bundesgericht

Das Manöver wiederholte er kurz darauf, wobei der Hintermann dieses Mal nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und ihm ins Heck knallte. Die Basler Justiz sprach den Fahrer für die beiden Schikanestopps der mehrfachen Nötigung und Verkehrsgefährdung schuldig.

Zu Recht, wie nun das Bundesgericht in einem Grundsatzurteil bestätigt hat. Laut den Richtern in Lausanne hat der fehlbare Autolenker mit seinen zwei Vollbremsungen eine Zwangssituation ausgelöst, die für den nachfolgenden Fahrer so intensiv gewesen ist, dass dadurch sein freier Wille eingeschränkt wurde.

Um eine Kollision zu vermeiden, sei der hinten fahrende Lenker gezwungen gewesen, selber anzuhalten, was seine Handlungsfreiheit beeinträchtigt habe. Offen gelassen wird im Urteil die Frage, ob auch dann eine Nötigung vorliegt, wenn der Schikanestopp nicht zum vollständigen Anhalten der beiden involvierten Fahrzeuge führt.

Verschiedene Rechtsgüter verletzt

Bestätigt hat das Bundesgericht weiter, dass in Fällen wie dem vorliegenden zusätzlich zur Verurteilung wegen Nötigung auch ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln angesagt ist. Dies ergebe sich daraus, dass mit solchen Bremsmanövern gleichzeitig zwei verschiedene Rechtsgüter verletzt würden.

Betroffen sei einerseits die Handlungsfreiheit des nachfolgenden Lenkers, deren Einschränkung mit der Verurteilung wegen Nötigung zu ahnden sei. Andererseits stehe der Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzung dafür, dass weitere Verkehrsteilnehmer und damit die Verkehrssicherheit im allgemeinen gefährdet würden.

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