Bundesgericht bestätigt Urteil gegen renitenten Autolenker
Lausanne - Fahrzeuglenker können auch dann wegen Vereitelung eines Alkohol- oder Drogentests verurteilt werden, wenn sie sich der Massnahme nur verbal widersetzt haben. Körperlicher Widerstand ist laut Bundesgericht nicht erforderlich.
Der Mann war im Dezember 2008 von der Zürcher Polizei angehalten worden, weil er mit seinem Wagen zu schnell unterwegs gewesen war. Er reagierte ungehalten auf die Polizeikontrolle, unterzog sich aber widerspruchslos einem Atem-Alkoholtest, der negativ ausfiel.
Laut und aggressivWeil der Lenker wässrige Augen sowie erweiterte Pupillen hatte und sehr erregt reagierte, wollten die Polizisten auch noch einen Drogenschnelltest mit dem Speichel des Mannes durchführen. Er verweigerte dies jedoch lautstark. Am Schluss wurde er abgeführt, widersetzte sich dem Test verbal aber auch auf dem Posten.
Für sein renitentes Verhalten wurde er vom Zürcher Obergericht 2010 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 40 Franken und 400 Franken Busse verurteilt. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Zwang nicht vorgesehenEr hatte argumentiert, dass er nur verbalen Widerstand geleistet habe. Körperlich habe er sich nicht gewehrt. Erst wenn er auf Vorhalten des Teststreifens den Mund nicht geöffnet oder den Kopf weggedreht hätte, wäre seinerseits Widerstand vorgelegen.
Das Gericht hält ihm entgegen, dass auch passiver Widerstand von einer gewissen Intensität genügen kann. Anwendung von körperlicher Gewalt sei nicht erforderlich. Der Betroffene habe sich während einer halben Stunde aggressiv gezeigt und unmissverständlich klar gemacht, dass er den Test nicht durchführen lasse.
Die Beamten hätten deshalb nicht davon ausgehen müssen, dass er seine Ansicht ändern werde. Er habe die Massnahme - für deren Durchführung im übrigen gesetzlich keine Zwangsanwendung vorgesehen sei - damit behindert, wenn nicht sogar verunmöglicht.