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Bundesgericht bestätigt Rauswurf von handgreiflichem Lehrer

Dieser Inhalt wurde am 19. Januar 2012 - 12:07 publiziert
(Keystone-SDA)

Die Gemeinde Davos hat bei der fristlosen Entlassung eines altgedienten Primarlehrers korrekt gehandelt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen, der 2007 auf einer Schulreise gegenüber einer Schülerin handgreiflich geworden war.

Der 63-Jährige war 1984 von der Gemeinde Davos als Primarlehrer angestellt worden. Anfang Juli 2007 führte er eine zweitägige Schulreise mit Sechstklässlern nach Bergün durch. Bei der Hotelübernachtung erwischte er vier Mädchen im Knabenzimmer.

"Ihr verdammten Weiber"

Er packte eines der Mädchen mit beiden Händen. Als die Ertappten wegrannten, rief er ihnen "ihr verdammten Weiber" nach. Zuvor hatte er mit einer Begleiterin im Hotelrestaurant einen Grappa, einen halben Liter Weisswein und eine Flasche Rotwein getrunken. Wenige Tage später beschloss der Schulrat seine vorläufige Suspendierung.

Nach weiteren Abklärungen und Besprechungen wurde der Lehrer schliesslich Ende Juli 2007 fristlos entlassen. Er focht die Kündigung an und forderte 130'000 Franken Lohnnachzahlung sowie eine Genugtuung, was ihm jedoch verwehrt wurde. Vom Vorwurf der Tätlichkeit war er vom Kantonsgericht 2009 freigesprochen worden.

Gewichtiges Fehlverhalten

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun abgewiesen. Gemäss dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung hat sein Verhalten in der fraglichen Nacht in keiner Weise dem entsprochen, was von einer Lehrperson erwartet werden darf und muss.

Sein Ausraster sei aufgrund der Vorbildfunktion und der pädagogischen Verantwortung als gewichtiges Fehlverhalten zu qualifizieren. Der Gemeinde sei unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen.

Laut Bundesgericht hat die Gemeinde die fristlose Entlassung auch rasch genug ausgesprochen. Dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sei dabei mehr Zeit zuzubilligen als dem privatrechtlichen, da er . den Sachverhalt genau abklären, Verfahrensvorschriften einhalten und dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren müsse.

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