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"Patente auf Leben"

Biotechnologische Erfindungen sollen besser geschützt werden. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Patentrechts eröffnet.

Dieser Inhalt wurde am 08. Dezember 2001 - 22:00 publiziert

Schwerpunkt der Teilrevision bildet die Angleichung des Patentgesetzes an die EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen.

Grenzen der Patentierbarkeit

Der Patentschutz schafft nach Ansicht des Bundesrates einen wesentlichen Anreiz für Investitionen in die oft sehr teure Forschung und Entwicklung. Angesichts des gesellschaftlichen Nutzens befürwortet der Bundesrat, wenn auch nicht uneingeschränkt, die schon heute bestehende Möglichkeit, biotechnologische Erfindungen durch Patente zu schützen.

Die Schranken der Patentierbarkeit sollen in der Revision präzisiert werden. So würden Verfahren zum Klonen oder Verändern des menschlichen Erbguts, die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken sowie der Mensch als solcher in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung ausdrücklich von der Patentierbarkeit ausgenommen.

Entdeckung oder Erfindung

In der Biotechnologie sind insbesondere die Stoffpatente umstritten. Zwar ist im Bundesrats-Entwurf der menschliche Körper als solcher von der Patentierung ausgeschlossen, wird jedoch ein Bestandteil des menschlichen Körpers durch ein technisches Verfahren isoliert, gilt er durchaus als patentierbar.

Damit sind auch Patente auf Gen-Sequenzen möglich, solange sie durch ein technisches Verfahren isoliert wurden. Gemäss der Gesetzgebung können ausschliesslich Erfindungen patentiert werden. Die Frage ist, ob das Isolieren von Gensequenzen eine Entdeckung oder eine Erfindung ist.

"Dies würde bedeuten, dass das technische Verfahren aus dem Finden ein Erfinden macht, was nicht wahr ist", kritisierte Christoph Rehmann, Präsident der Nationalen Ethikkommission für Humanmedizin, die EU-Regelung, an die das Schweizer Patentgesetz nun angeglichen werden soll. Die Lösung wäre, Patente auf einen bestimmten Gebrauch von Gen-Sequenzen zu erteilen, sagte Rehmann.

Für Felix Addor, Leiter der Abteilung Recht und Internationales des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, liegt hingegen eine patentierbare Erfindung vor, wenn zu der Beschreibung einer natürlich vorkommenden Gensequenz die Technik zur Isolierung und zur Verwendung dargestellt wird.

Patentrecht ist kein Steuerungs-Instrument

Der Bundesrat erinnert daran, dass das Patentrecht kein Mittel zur Steuerung der Forschung und der technischen Entwicklung sei. Auch könnten damit nicht Missbräuche der neuen Technologien verhindert werden, denn das Patentrecht unterscheide nicht zwischen erwünschten und unerwünschten Anwendungen von Erfindungen.

Ein Patent sei auch kein Persilschein, um eine Erfindung auf den Markt zu bringen. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erfindung genutzt werden könne, bestimmten andere Gesetze wie das derzeit vor dem Parlament liegende Gentechnikgesetz oder das in Vorbereitung begriffene Gesetz zur Regelung der Forschung an menschlichen Embryonen.

Verlängerte Vernehmlassung

Der Bundesrat hat angesichts der grossen Bedeutung der Patentrechts-Revision die breit angelegte Vernehmlassung mit vier Monaten bis Ende April länger als üblich angesetzt.

swissinfo und Agenturen

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